Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben jährlich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 16 Abs. 1 lit. c und § 17 Abs. 1 lit. c eintreten. Diese Feststellung kann auch für das jeweils folgende Kal... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreise ... mehr lesen...
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Landesregierung eine Disziplinarkommission für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer errichtet, der als Mitglieder angehören:a)eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtsk... mehr lesen...
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Landesregierung eine Disziplinarkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:a)eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der ... mehr lesen...
(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungskommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Bediensteten die Protokollf... mehr lesen...
(1) Die Leistungsfeststellungskommissionen sind bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig.(3) Bei der Abstimmung sti... mehr lesen...
Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen haben bis Jahresschluss für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und § 10 Abs. 1 lit. c eintre... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen.(2) Im Bedarfsfall sind die Leistungsfeststell... mehr lesen...
Bei Leistungsfeststellungen der Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören der Leistungsfeststellungskommission an Stelle von einem durch das Los auszuscheidenden Lehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsende... mehr lesen...
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:a)eine rechtskundige Bedienstete/ein re... mehr lesen...
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:a)eine rechtskundige Bedi... mehr lesen...
(1) Über die dienstlichen Leistungen der Landeslehrperson ist zu berichten (§ 61 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984).Diese Aufgabe obliegta)bei Landeslehrpersonen, die an Schulen verwendet werden, den Leiterinnen und Leitern dieser Schulen,b)bei Leiterinnen und Leitern von Schulen oder b... mehr lesen...
Der Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen zusätzlich zu den in anderen Rechtsnormen festgehaltenen Aufgaben unter anderem folgende Zuständigkeiten:1.Entgegennahme des Dienstgelöbnisses,2.Gewährung eines Sonder- oder Karenzur... mehr lesen...
In folgenden Angelegenheiten besteht die Zuständigkeit der Landesregierung:1.die Erstellung des Stellenplanes in Zusammenarbeit mit der Bildungsdirektion;2.die Zuteilung der Lehrerpersonalressourcen an die Bildungsdirektion;3.Landeslehrer-Controlling auf Grundlage der Landeslehrer-Controllingvero... mehr lesen...
Dieses Gesetz gilt für die in einem öffentlich rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für allgemeinbildende sowie für berufsbildende Pflichtschulen und für Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhä... mehr lesen...