Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 10.12.2024

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3 Paragrafen zu Besoldungsordnung 1994 (W-BO 1994) aktualisiert


§ 35 W-BO 1994 Aufwandentschädigung

(1)Absatz einsEinem Beamten darf nur ein Mehraufwand vergütet werden, der ihm in Ausübung seines Dienstes erwächst. Hiebei ist auf das tatsächliche Ausmaß des Mehraufwandes Bedacht zu nehmen; eine Pauschalierung ist zulässig.(2)Absatz 2Dem Beamten kann jedoch ein Zuschuß zu den Kosten der Fahrten... mehr lesen...


§ 13 W-BO 1994 Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt wird im Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.Das Geha... mehr lesen...


§ 6 W-BO 1994 Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

(1)Absatz einsDer Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.(2)Absatz 2Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Tages, bei Tod mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.(3)Absatz 3Änderungen des Monatsbezuges werden mit d... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.12.24
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