(1)Absatz einsMit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12. März 1986 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 - Bgld. LDHG 1986), LGBl. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer- Dien... mehr lesen...
für allgemeinbildende Pflichtschulen(1)Absatz einsZur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungsko... mehr lesen...
In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber der Bildungsdirektion die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchführung der nicht in § 2 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion.Die Durchführung der nicht in Paragraph 2, angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion.(2)Absatz 2Die Bildungsdirektion hat die L... mehr lesen...
Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnissea)Litera adie Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. IV Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;die Festsetzung des Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerinnen oder Lehrer (Landeslehrerinnen oder -lehrer) für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen und öffentliche land-... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/2024 § 0 gültig von 20.12.2001 bis 11.12.2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 61/2001 ... mehr lesen...