Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 26.09.2024

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1 Paragraf zu Kärntner Fischereigesetz-K-FG (K-FG) aktualisiert


§ 23 K-FG Aussetzen von Wassertieren

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (§ 1 Abs. 2) gelten.Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (Paragraph eins, Absatz 2,)... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.24
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