Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 08.09.2024

Gesetze 1-1 von 1

4 Paragrafen zu Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 (Bgld. PflSchG 1995) aktualisiert


§ 53 Bgld. PflSchG 1995

(1)Absatz einsSchultage sind1.Ziffer einsan ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein ganzer Tag oder mindestens zwei halbe Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,2.Ziffer 2an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, und3.Ziffer 3an saisonmäßigen Berufssc... mehr lesen...


§ 52 Bgld. PflSchG 1995

(1)Absatz einsDas Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.(2)Absatz 2Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im... mehr lesen...


§ 36 Bgld. PflSchG 1995

(1)Absatz einsÖffentliche Berufsschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.(2)Absatz 2Nach Maßgabe des Bedarfes haben öf... mehr lesen...


§ 27 Bgld. PflSchG 1995

(1)Absatz einsDie Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.(2)Absatz 2Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:1.Ziffer einsals ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.24
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