(1)Absatz einsVon den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.Ziffer einsDie Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);Die Ausfuhrlieferungen (Para... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024 § 0 gültig von 09.04.2022 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024 § 0 gültig von 09.04.2022 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36... mehr lesen...
Paragraph 3,(1)Absatz einsDie Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 35/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.Die Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 35/2016 tritt die Verordnung des Lan... mehr lesen...
(1)Absatz einsSteuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7). Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.Steuer... mehr lesen...