Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 20.09.2023

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4 Paragrafen zu BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV) aktualisiert


§ 4 BuLVwG-EGebV

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten ... mehr lesen...


§ 1 BuLVwG-EGebV

(1)Absatz einsEingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.(2)Absatz 2Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des ... mehr lesen...


§ 2 BuLVwG-EGebV

(1)Absatz einsDie Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 15 Euro.(2)Absatz 2Die für einen von einer Beschwerde gesondert eing... mehr lesen...


BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 273/2023 § 0 gültig von 01.02.2015 bis 31.12.2023 mehr lesen...


Aktualisiert am 20.09.23
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