(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähre... mehr lesen...
§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –§ 60 – Verjährun... mehr lesen...