Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 07.02.2023

Gesetze 1-1 von 1

8 Paragrafen zu Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler (T-GB) aktualisiert


§ 20 T-GB

Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt dem Bürgermeister als Behörde. mehr lesen...


§ 18 T-GB

(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein amtsführender Stadtrat, ein Stadtrat oder ein sonstiges Mitglied des Gemeinderates, kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Gi... mehr lesen...


§ 15 T-GB

(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch die Bürgermeister-Stellvertreter, die amtsführenden Stadträte, die Stadträte und die sonstigen Mitglieder des Gemeinderates haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag ... mehr lesen...


§ 11 T-GB Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen; Kundmachung

Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 sowie über die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach § 60 Abs. 1 der Tiroler Ge... mehr lesen...


§ 10 T-GB

(1) Die Bezüge sind im Voraus an jedem Monatsersten auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Septemb... mehr lesen...


§ 5 T-GB

(1) Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates), den Obmännern von gemeinderätlichen Ausschüssen und den Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werde... mehr lesen...


§ 3 T-GB

(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug.(2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs. 3 umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mithöchstens 500 Einwohnern28,51 v.H.501 bis 1.000 Einwohnern36,43 v.H.1.001 bis 2.000 Einwohnern47,52 v.H.2.001 bis 5.000 Einwo... mehr lesen...


§ 2 T-GB

Der Ausgangsbetrag für die Bezüge nach diesem Gesetz beträgt 7.418,62 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.02.23
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