(1) Die Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zufließen.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 318/2022)(3) Nachstehende Durchführungsvereinbarungen stehen der Anwendung des Systems der Entlastung an der Quelle nach di... mehr lesen...
(1) Eine Entlastung an der Quelle ist in folgenden Fällen unzulässig:1.wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird,2.wenn dem Vergütungsschuldner Umstände bekannt sind oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätten bekannt sein müss... mehr lesen...