(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.(2)Absatz 2Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerab... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Normverbrauchsabgabe sind befreit1.Ziffer einsVorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.2.Ziffer 2Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, d... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Kraftfahrzeuge gelten:1.Ziffer einsKrafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;2.Ziffer 2Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikze... mehr lesen...
Paragraph 5, Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:1.Ziffer einsbei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31. Juli 2008 liegt und2.Ziffer 2bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.3.Ziffer 3§ 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/20... mehr lesen...