Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 27.07.2022

Gesetze 1-2 von 2

4 Paragrafen zu Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) aktualisiert


§ 15 NoVAG 1991 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch n... mehr lesen...


§ 13 NoVAG 1991 Mitwirkung anderer Behörden

(1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung ge... mehr lesen...


§ 3 NoVAG 1991 Steuerbefreiungen

(1) Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit1.Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.2.Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zu... mehr lesen...


§ 2 NoVAG 1991 Kraftfahrzeuge

(1) Als Kraftfahrzeuge gelten:1.Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;2.Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;3.Personen- und Kom... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.07.22

1 Paragraf zu Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) aktualisiert


§ 5 StiftEG

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:1.bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31. Juli 2008 liegt und2.bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.3.§ 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Zuwendungen unter Lebenden an... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.07.22
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