Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 05.05.2022

Gesetze 1-1 von 1

11 Paragrafen zu Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) aktualisiert


§ 645 Geo.

(1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.(2) § 24 samt Überschrift und § 54 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 treten mit dem der Kundmachung ... mehr lesen...


§ 393 Geo.

(1) Ein E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.(2) In das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:1.Anträge auf Exekutionsbewilligung,2.Ersuchen der Exekutionsbewilligungsgerichte um Exek... mehr lesen...


§ 235 Geo.

(1) Wenn der Richter von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens absieht (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO), ist der Beschluss in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (§ 81 Abs. 3 StPO). Ist nach den besonderen U... mehr lesen...


§ 232 Geo.

(1) Sind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Rückzahlung mit der dafür vorgesehenen Zahlungsanweisung zu verfügen. Die Urschriften der Zahlungsanweisungen sind zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu... mehr lesen...


§ 234 Geo.

(1) Die Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 Z 2 GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahl... mehr lesen...


§ 217 Geo.

(1) Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist, die Einziehung erfolglos geblieben ist oder die Zahlungspflichtigen – etwa durch Rücksendung der Lastschriftanzeige mit einem entsprechenden Vermerk – ihre fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gegeben haben, hat die Vorschr... mehr lesen...


§ 218 Geo.

(1) Anlässlich der Weiterleitung eines vollstreckbaren Exekutionstitel hat die weiterleitende Dienststelle anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß § 5 GEG zurückbehalten wurden.(2) Die Anmeldung... mehr lesen...


§ 214 Geo.

(1) Die im Laufe des Grundverfahrens für die Entstehung von Gebühren und Kosten maßgeblichen Geschäftsstücke bilden zusammen mit den Geschäftsstücken des Vorschreibungsverfahrens den Gebühren- und Kostenakt. Der Gebühren- und Kostenakt kann auf Papier oder digital geführt werden.(2) Im Gebühren- ... mehr lesen...


§ 215 Geo.

Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat im Fall des § 13 Abs. 1 GEG von der Vorschreibung der Gebühren und Kosten abzusehen und das Unterbleiben der Vorschreibung in der in § 214 Abs. 2 genannten Weise unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; soweit die Berechnung nich... mehr lesen...


§ 209 Geo.

(2) Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat. mehr lesen...


§ 210 Geo.

(1) Gebühren sind – ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.(2) Kosten nach § 1 Z 5 GEG, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sind, wenn sie 300 Euro nicht ... mehr lesen...


Aktualisiert am 05.05.22
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