(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, dem Verbandsobmannstellvertreter und mindestens drei und höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Für jedes weitere Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Der Verbandsvorstand muß in der ersten Sitzung der neubestel... mehr lesen...
LGBl. 1650-1LGBl. Nr. 20/2019LGBl. Nr. 34/2020LGBl. Nr. 107/2020LGBl. Nr. 35/2021LGBl. Nr. 8/2022 mehr lesen...