(1) Die Änderung der §§ 16 und 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 41/1969 ist mit 21. Mai 1969 in Kraft getreten.(2) Die Änderung des Titels, des § 2 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 Z 10 und Z 22 (alt) sowie der §§ 8 bis 18 (alt), die Umnummerierung des § 4 Abs. 1 Z 21 bis 24 (alt) zu § 4 Abs. 1 Z 20 bis 23 (... mehr lesen...
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen haben der Bildungsdirektion die Einleitung solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Anm.: in de... mehr lesen...
(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzlei-geschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Bediensteten die Protokollführerinnen... mehr lesen...
(1) Zur Vertretung der durch die Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwält... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreise ... mehr lesen...
(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungskommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Bediensteten die Protokollf... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen.(2) Im Bedarfsfall sind die Leistungsfeststell... mehr lesen...
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:a)eine rechtskundige Bedienstete/ein re... mehr lesen...
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:a)eine rechtskundige Bedi... mehr lesen...