(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.(2)Absatz 2Der II. Abschnitt tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der römisch II. Abschnitt tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3)Absatz 3Der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1977 in Kraft.(2)Absatz 2§ 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Verfahren vor dem Kartellgericht und vor dem Kartellobergericht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen einschließlich des Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet, mit den in §§ 47 un... mehr lesen...
Paragraph 10, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich1.Ziffer einsder §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,der Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,2... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1 und 3, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 und unlautere Handelspraktiken gemäß § 5c sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgeset... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander können untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.(2)Absatz 2Solche Verhaltensweisen sind insbesondere das Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen von Geld... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 239/2021 § 0 gültig von 01.10.1977 bis 31.12.2021 mehr lesen...