(1) Zur Beratung und Stellungnahme in grundsätzlichen Angelegenheiten des Musikschulwesens im Sinne dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung der Musikschulbeirat eingerichtet.(2) Grundsätzliche Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 sind:a)die Bestellung des Direktors (§ 2 Abs. 2);b)die Höh... mehr lesen...