(1) Soweit dieses Gesetz auf Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, treten die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen, LGBl. für Wien Nr. 24/1984, in der Fas... mehr lesen...
(1) Wera)den §§ 1 Abs. 3 und 4, 2, 13 Abs. 7, 24 Abs. 1 zweiter Satz, 27a Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 bis 4, 37 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 bis 3, 40 letzter Satz, 42 Abs. 1, 3 und 4, 43, 45, 46, 47 Abs. 2, 49, 50, 51 Abs. 1 und 2, 52, 53 Abs. 3, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 und 2, 57... mehr lesen...
(1) Die Fischereiaufseherprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung dieser beiden Mitglieder sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehe... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses sind nach ihrer Wahl auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten als Fischereiaufseher anzugeloben. Nach ihrer Angelobung ist ihnen das Dienstabzeichen gemäß Anlage VIII auszufolgen.(2) Bei Wahrnehmung der im § 57 Abs. 1 genannten Aufgaben f... mehr lesen...
(1) Die Bestellung eines Fischereiaufsehers bedarf zur ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch den Magistrat. Sie erfolgt über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten und darf nur versagt werden, wenn eine der im § 57 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist.(2) Anträge auf B... mehr lesen...
(1) Die Beaufsichtigung und der Schutz der Fischerei obliegen den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses hinsichtlich sämtlicher in Wien gelegener Fischwässer, hinsichtlich der in die Revierbildung einbezogenen Fischwässer außerdem auch dem jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten.(2) Jeder... mehr lesen...
Der Besitz, der Transport, der Handel oder der Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.... mehr lesen...
(1) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei in Wien ist der Wiener Fischereiausschuß berufen, der aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern besteht. Seine Organe sind die Vollversammlung, der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Geschäftsführer und zwei Kassenprüfer. Er h... mehr lesen...
Die Ausstellung einer Fischerkarte oder Ausfolgung einer Fischergastkarte ist zu verweigern:a)Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;b)Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung de... mehr lesen...
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf Fischergastkarten an Personen, hinsichtlich deren ihm keine Verweigerungsgründe nach § 30 bekannt sind, ausfolgen.(2) Fischergastkarten gelten für die Dauer von dreißig Tagen ab Ausfolgung und nur für die darauf bezeichneten Fischwässer.(3) Auf Antrag de... mehr lesen...
(1) Eigentümer, Pächter und Bewirtschafter (§ 12 Abs. 2) von Eigenrevieren, die Stadt Wien als Verwalterin der Pachtreviere, Pächter und Bewirtschafter (§ 23) von Pachtrevieren sowie Eigentümer, Nutznießer, Pächter und Bewirtschafter (§§ 11 und 12 Abs. 2) von Fischwässern, die nicht in die Revier... mehr lesen...