(1) Die Änderung des § 68 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2006 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.(2) Die Änderung der §§ 30 Abs. 1, 41, 45 und 51 Abs. 2 zweiter Satz sowie des § 61 Abs. 2 zweiter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 110/2006 tr... mehr lesen...
(1) Jeder Rednerin/Jedem Redner steht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Anwendung der Abs. 3 bis 5 nicht Einschränkungen ergeben, je Wortmeldung eine Redezeit von höchstens zehn Minuten zu.(2) Bei Beratung des Landesbudgets steht der Generalrednerin/dem Genera... mehr lesen...
(1) Diejenigen Abgeordneten, die zu einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich, sobald die Präsidentin/der Präsident die Aufforderung hiezu erlässt, mit der Angabe zu melden, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden. Die Angabe „für“ oder „gegen“ erfolgt nic... mehr lesen...
GZ S. 328/2005 (K über Inkrafttreten)LGBl. Nr. 42/2006 (XV. GPStLT IA EZ 229/1 AB EZ 229/3)LGBl. Nr. 110/2006 (XV. GPStLT IA EZ 595/1 AB EZ 595/3)LGBl. Nr. 42/2008 (XV. GPStLT IA EZ 1859/1 AB EZ 1859/2)LGBl. Nr. 91/2008 (XV. GPStLT IA EZ 1600/1 AB EZ 1600/5)LGBl. Nr. 63/2009 (XV. GPStLT IA EZ 27... mehr lesen...