(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...
(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat die gemäß § 6 Abs. 1 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, aufgelisteten Angaben zu enthalten.(2) Die Ausbildungsbescheinigung hat aus Hartplastik zu bestehen und hinsichtlich ... mehr lesen...