(1) Die Leitungsrechte umfassen das Rechta)auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,b)auf Führung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde,c)auf Au... mehr lesen...
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen ele... mehr lesen...
LGBl. 7810-1LGBl. 7810-2LGBl. 7810-3LGBl. 7810-4LGBl. Nr. 12/2018 LGBl. Nr. 68/2021 mehr lesen...