Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 10.09.2021

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1 Paragraf zu Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG) aktualisiert


§ 9 BauProdG

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen entsprechen.(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.09.21
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