(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist nur in der Zeit zwischen 9.00 und 23.00 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs. 3 LAG, die üblicherweise in diesem landwirtschaftlic... mehr lesen...
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 nicht gegeben sind und eine Bestätigung der Gemein... mehr lesen...