(1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15 fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei di... mehr lesen...
(1) Der oder die Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für den oder die Beiträge geleistet worden sind, hat bei Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung. Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gilt nicht als Beendigung d... mehr lesen...
(1) Die Kündigung des Beitrittsvertrages durch die Gemeinde Wien oder durch die MV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des § 3 Z 3 BMSVG auf eine andere Betriebliche Vorsorgekasse siche... mehr lesen...