(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Die Bediensteten einer Hauptgruppe sind entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung in folgende Personalgruppen zusammenzufassen:1.in der Hauptgruppe Ia)die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2 und RÄ sowie die Bediensteten im Schema VGW;b)die Bediensteten der Verwendungsgr... mehr lesen...