Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 17.07.2021

Gesetze 1-2 von 2

3 Paragrafen zu Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz (Bgld. AISG) aktualisiert


§ 18b Bgld. AISG

Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Sc... mehr lesen...


§ 18a Bgld. AISG

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2019/1024/EU von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 4 d... mehr lesen...


§ 11 Bgld. AISG

In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe1.„Hochschule“:eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;2.„Standardlizenz“:eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit ... mehr lesen...


Aktualisiert am 17.07.21

14 Paragrafen zu Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler (TIWG 2015) aktualisiert


§ 18 TIWG 2015

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/... mehr lesen...


§ 17 TIWG 2015

Die Aufgaben der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 16 TIWG 2015

Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schu... mehr lesen...


§ 15 TIWG 2015

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2019/10... mehr lesen...


§ 13 TIWG 2015

(1) Verträge nach § 12 Abs. 1 dürfen keine ausschließlichen Rechte über die Weiterverwendung von Dokumenten vorsehen. Dies gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist, insbesondere weil andernfalls... mehr lesen...


§ 12 TIWG 2015

(1) Werden Dokumente nur gegen Entgelt oder unter Bedingungen zur Weiterverwendung bereitgestellt, so ist darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. In einem solchen Vertrag sind die für die Weiterverwendung der Dokumente wesentlichen Belange zu regeln. Insbesondere können die Vertragsdauer... mehr lesen...


§ 11 TIWG 2015

(1) Die Entgelte und die Bedingungen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein.(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Ste... mehr lesen...


§ 9 TIWG 2015

(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und keine Behinder... mehr lesen...


§ 7 TIWG 2015

(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich kostenfrei zu erfolgen. Allerdings kann die Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulich... mehr lesen...


§ 6 TIWG 2015

(1) Öffentliche Stellen sind verpflichtet, Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den ... mehr lesen...


§ 4 TIWG 2015

(1) Öffentliche Stellen sind:a)das Land Tirol,b)die Gemeinden und die Gemeindeverbände,c)durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentliche Stiftungen, Anstalten und Fonds sowie durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes ... mehr lesen...


§ 3 TIWG 2015

(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf Dokumente,a)deren Erstellung und Bereitstellung1.nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, ode... mehr lesen...


§ 2 TIWG 2015

(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung sowie die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellt worden sind.(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu D... mehr lesen...


§ 1 TIWG 2015

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ zu erleichtern, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Produkte und Dienstleistungen zu fördern.(2) Soweit im Abs. 3 nic... mehr lesen...


Aktualisiert am 17.07.21
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