Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 07.07.2021

Gesetze 1-1 von 1

26 Paragrafen zu Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler (TBSFG) aktualisiert


§ 37 TBSFG (weggefallen)

§ 37 TBSFG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 36b TBSFG Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und z... mehr lesen...


§ 30 TBSFG (weggefallen)

§ 30 TBSFG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 TBSFG Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tiroler Bergsportführerverbandes.(2) Der Präsident hat die Landesversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.(3) Der Landesversammlung obliegen:a)die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Fests... mehr lesen...


§ 27 TBSFG Aufgaben

(1) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:a)die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25e Abs. 1 und § 25g Abs. 1 und der Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25j Abs. 1,b)die Entscheidu... mehr lesen...


§ 26 TBSFG Mitgliedschaft

(1) Die Gesamtheita)der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer sowieb)der nach § 14 tätigen Berg- und Schiführeranwärterbildet den Tiroler Bergsportführerverband. Diese Personen sind ordentliche Mitglieder.(2) Der Tiroler Bergsportführerverband... mehr lesen...


§ 25f TBSFG Sportkletterlehreranwärterprüfung

(1) Zur Sportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 1 oder an einer nach § 25e Abs. 6 oder nach § 25e Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang na... mehr lesen...


§ 25e TBSFG Ausbildungslehrgang für die Sportkletterlehreranwärterprüfung

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehreranwärterprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Aus... mehr lesen...


§ 25d TBSFG Sportkletterlehreranwärter

(1) Sportkletterlehreranwärter sind zur Ausübung der Tätigkeiten nach § 25a Abs. 1 erster Satz unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers oder Sportkletterlehrers berechtigte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit e... mehr lesen...


§ 25c TBSFG Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Für die Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer, die Führung eines Sportkletterlehrerverzeichnisses, die Veröffentlichung der Daten von befugten Sportkletterlehrern auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Sportkletterlehrerabzeichen, den Sportkletterlehrerausweis, d... mehr lesen...


§ 25a TBSFG Umfang der Befugnis

(1) Sportkletterlehrer sind zum erwerbsmäßigen Unterweisen, Führen und Begleiten von Personena)beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern),b)beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowiec)beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natür... mehr lesen...


§ 24 TBSFG Schluchtenführerprüfung

(1) Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 oder an einer nach § 23 Abs. 7 oder nach § 23 Abs. 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. ... mehr lesen...


§ 23 TBSFG Ausbildungslehrgang

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist... mehr lesen...


§ 22 TBSFG Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, die Veröffentlichung von Daten befugter Schluchtenführer auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Schluchtenführerabzeichen, den Schluchtenführerausweis, die Pflichten de... mehr lesen...


§ 17 TBSFG Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, die Veröffentlichung von Daten befugter Bergwanderführer auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Bergwanderführerabzeichen, den Bergwanderführerausweis, die Pflichten de... mehr lesen...


§ 14 TBSFG Berg- und Schiführeranwärter

(1) Berg- und Schiführeranwärter sind Personen, die bereits an jenen Teilen des Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, die die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung umfassen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes und der Lehrm... mehr lesen...


§ 13 TBSFG Fortbildungsveranstaltungen

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Berg- und Schiführer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt,... mehr lesen...


§ 10 TBSFG Ausbildungslehrgang

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehr... mehr lesen...


§ 9 TBSFG Erlöschen der Befugnis

(1) Die Befugnis als Berg- und Schiführer erlischt:a)mit dem Tod des Berg- und Schiführers,b)mit dem Entzug der Befugnis oderc)mit dem Verzicht auf die Befugnis.(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenna)eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 4... mehr lesen...


§ 7 TBSFG Berg- und Schiführerausweis, Berg- und Schiführerabzeichen

(1) Die Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid das Berg- und Schiführerabzeichen und den Berg- und Schiführerausweis zu übergeben.(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen und der Berg- und Schiführerausweis haben di... mehr lesen...


§ 6 TBSFG Berg- und Schiführerverzeichnis, Berg- und Schiführerbuch

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat ein Berg- und Schiführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde. In das Berg- und Schiführerverzeichnis sind einzutragen:a)der Name, das Geburtsdatum und die... mehr lesen...


§ 5 TBSFG Verleihung der Befugnis

(1) Über einen Antrag auf Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.(2) Eine Ausfertigung der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis ist dem Tiroler Bergsportführerverband zu übersenden. Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt,... mehr lesen...


§ 4 TBSFG Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Berg- und Schiführer zu verleihen, wenn siea)volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,b)verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,c)ausreichen... mehr lesen...


§ 3 TBSFG Umfang der Befugnis

(1) Berg- und Schiführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns und zur Vermittlung von... mehr lesen...


§ 2 TBSFG Zulässigkeit der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten

(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.(2) Das Recht der Schisch... mehr lesen...


§ 1 TBSFG Geltungsbereich

(1) Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist,a)das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern undb)das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg-... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.07.21
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