(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 treten § 1 sowie § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(3) Die §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 3 und 7a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26... mehr lesen...
(1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.(3) Der Funktionszuschlag beträgt 1 106,72 Euro.(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in Brüssel 3 WE.(5) Der Ehegattenzuschlag beträgt1.für den an de... mehr lesen...
Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 34 g Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 79,24 Euro. mehr lesen...
(1) Die §§ 4 Abs 1 und 4, 10 Abs 2 und 19 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. (2) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 6, 14 Abs 1 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.(3) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl ... mehr lesen...
(1) Als monatlicher Bezug gebühren:1.dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages9.479,60 €2.dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages7.325,10 €3.einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag 8.186,90 €4.einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 ... mehr lesen...