Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 12.06.2021

Gesetze 1-1 von 1

7 Paragrafen zu Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989 (Stmk. BSchG 1989) aktualisiert


§ 9 Stmk. BSchG 1989

(1) Die Neufassung des § 2 Abs. 2 lit. b, der §§ 2a und 3 Abs. 5, der §§ 3a, 3b, 3c, 6 und 7a und die Aufhebung des § 2 Abs. 2 lit. c und d und des § 2 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1995 ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.(2) Die Neufassung des § 6 Abs. 1 und 2 durch die Novelle ... mehr lesen...


§ 6 Stmk. BSchG 1989

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.die Erhaltungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 verletzt,2.anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 ohne Anzeige und vor Entscheidung durch die Behörde bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgelegten Frist durchführt,3.den Verboten gemäß § 3 Abs. 3 zu... mehr lesen...


§ 3b Stmk. BSchG 1989

(1) In jenen Fällen, in denen der Fortbestand eines Baumes oder mehrerer Bäume durch menschliche Einwirkungen gefährdet wird und der schädigende Eingriff nicht bewilligt wurde, kann die Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer/den Grundeigentümern, dem Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte... mehr lesen...


§ 3 Stmk. BSchG 1989

(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausn... mehr lesen...


§ 2a Stmk. BSchG 1989

(1) Die Behörde hat die anzeigepflichtige Maßnahme (§ 3) mit Bescheid unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, insbesondere durch die Festlegung einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung zu genehmigen, wenn damit den Zielen des Gesetzes entsprochen wird. In der Entschei... mehr lesen...


§ 2 Stmk. BSchG 1989

(1) Die Gemeinde kann zur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele durch Verordnung den Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder Teile davon – im Bedarfsfall mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes – unter ... mehr lesen...


§ 1 Stmk. BSchG 1989

(1) Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt,1.die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima sowie eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzu... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.06.21
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