(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.(2) In der Fassung des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes 2014 LGBl. Nr. 97/2014 treten die Änderungen des § 9 Absatz 6 und des § 16 mit 1. August 2014 in Kraft.(3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2020, treten in Kraft:1.das Inhaltsv... mehr lesen...
(1) Keine Pflicht zur Dienstverrichtung besteht1.in den Hauptferien, beginnend mit dem Samstag, der zwischen dem 5. und 11. Juli liegt, bis zum zweiten Montag im September;2.in den Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jän... mehr lesen...