(1) Für in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70% und höchstens 85% vol aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers gemäß Abs. 3 von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischte Menge ent... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.(2) Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 63/2016 tritt mit 1. März 2016 in Kraft.(3) § 1 Abs. 3 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. mehr lesen...