(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burgenländische... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;2.ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;3.ein Bauprodukt mit ... mehr lesen...
(1) Vor dem Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Materialien enthalten, die im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Explosion gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/618/Eura... mehr lesen...
(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des ... mehr lesen...
LGBl. Nr. 40/2018 (XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)LGBl. Nr. 73/2020 (XXII. Gp. RV 334 AB 360) [CELEX Nr. 32013L0059]1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmung2. AbschnittTechnische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle§ 3Technische Bewertungsstelle§ 4Produktin... mehr lesen...