Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 07.10.2020

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7 Paragrafen zu Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979 (Stmk. BSG 1979) aktualisiert


§ 9 Stmk. BSG 1979 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 5 (1) b, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1 lit. b1 und § 7a tritt mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr.... mehr lesen...


§ 7 Stmk. BSG 1979

(1) Wera)die Ausschank- und Verabreichungsbefugnisse überschreitet (§ 1 Abs.1 und § 5),b)das Buschenschankrecht ohne ordnungsgemäße Anmeldung und vor Ablauf der Untersagungsfrist ausübt (§ 3 Abs.1 bis 3),b1)Bezeichnungen wie ,Buschenschank’ oder ,Buschenschenke’ oder entsprechende Wortverbindunge... mehr lesen...


§ 6 Stmk. BSG 1979

(1) Die persönlichen Voraussetzungen fehlen, wenn das bisherige Verhalten des Anmeldenden die Annahme rechtfertigt, daß er das Buschenschankrecht in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise ausüben wird.(2) Insbesonder fehlen die persönlichen Voraussetzungen des Anmeldenden, wenn er wegena)ein... mehr lesen...


§ 5 Stmk. BSG 1979

(1) Das Buschenschankrecht berechtigt neben den im § 1 Abs.1 angeführten Ausschankbefugnissen auch zur Verabreichung nachstehender Getränke und kalter Speisen an die Gäste:a)Glühwein, Glühobstwein, heimische Mineralwasser, Sodawasser, heimische Fruchtsäfte und Milch;b)kalte Speisen aus bäuerliche... mehr lesen...


§ 4 Stmk. BSG 1979

(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist täglich nur zwischen 8 Uhr und 24 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur die familieneigenen Arbeitskräfte des Buschenschankberechtigten sowie die üblicherweise in sei... mehr lesen...


§ 3 Stmk. BSG 1979

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach erfolgter Anmeldung mit schriftlichem Bescheid die Ausübung des Buschenschankrechtes zu untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.(2) Erläßt die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der vierwöchigen Frist ... mehr lesen...


§ 1 Stmk. BSG 1979

(1) Bewirtschafter von in der Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten sind berechtigt, den aus ihrer eigenen Ernte stammenden und in ihrem eigenen Betrieb mit Kellerwirtschaft erzeugten Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft sowie selbst gebrannte geistige Getränke in d... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.20
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