(1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 25 und 25 b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1.Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung gilt der Bezug nach § 30 Abs. 2.2.Als Ruhebezug gilt d... mehr lesen...