(1) Die in den Niederschriften der Bezirkswahlbehörden ausgewiesenen Restmandate des Gemeinderates werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.(2) Zu diesem Zweck wird bei der Stadtwahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.(3) Den wahl... mehr lesen...