(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1965, LGBl Nr 6, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/1994 außer Kraft.(2) Die §§ 4 Abs 1 und 2, 9 Abs 3 und 30a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2008 treten mit 13. September 2... mehr lesen...
(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen spätestens am 15. Tag nach dem Stichtag beim Wahlleiter schriftlich einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 Wahlberechtigten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt sein. Von den Unterstützern sind deren Vor- und Zuna... mehr lesen...