(1) Die Steuer wird für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.(2) Spielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,a)das nur de... mehr lesen...