(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2020 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden. mehr lesen...
(1) Den Klubs der im Landtag vertretenen Parteien steht als Gesamtunterstützungsbetrag der Jahresbruttobetrag einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/15 Gehaltsstufe 1, von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/11 Gehaltsstufe 3 s... mehr lesen...