(1) Der Landessanitätsrat besteht aus dem Leiter der für fachliche Angelegenheiten des Sanitätswesens zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung (Landessani-tätsdirektor) sowie zehn weiteren Mitgliedern.(2) Der Landessanitätsrat wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ... mehr lesen...