Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 07.05.2020

Gesetze 1-1 von 1

6 Paragrafen zu Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler (T-AFG) aktualisiert


§ 15 T-AFG Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 1992 in Kraft. mehr lesen...


§ 14 T-AFG Richtlinien

Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen im Rahmen von Förderaktionen zu erlassen. In die Richtlinien sind insbesondere Vorschriften aufzunehmen über:a)die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,b)das Ausmaß der Förderung un... mehr lesen...


§ 11 T-AFG Widerruf einer Förderung

(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzuerstatten, wenna)sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,b)Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oderc)der Grund für eine Förderung weggefallen i... mehr lesen...


§ 9 T-AFG Ansuchen

Um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind. mehr lesen...


§ 4 T-AFG Förderungsempfänger

(1) Förderungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein, die im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweils beabsichtigten Förderung eine ausreichende Nahebeziehung zum Tiroler Arbeitsmarkt aufweisen.(2) Eine Förderung nach diesem Gesetz darf nur gewährt werden, wenn die in Richtl... mehr lesen...


§ 3 T-AFG Grundsätze der Förderung

(1) Eine Förderung darf nur insoweit erfolgen, als die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 durch andere Fördermaßnahmen nicht oder nicht hinreichend gewährleistet ist.(2) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes und die besonderen Erfordernisse des Arb... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.05.20
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