(1) Jede politische Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Landtagswahl zwischen dem Stichtag der Landtagswahl und dem jeweiligen Wahltag maximal sechs Millionen Euro aufwenden. Wird d... mehr lesen...
Jede politische Partei, die Finanzierungsmittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung dieser Mittel Aufzeichnungen zu führen. Einnahmen, die den Parteien auf Grund dieses Landesgesetzes zukommen, sind nur bei jener territorialen Gliederung der Partei (Landes-, Bezirks-, Gemeind... mehr lesen...