(1) Ergibt die Prüfung durch die FMA, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat die FMA den Fehler mit Bescheid festzustellen.(2) Die FMA kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung bescheidmäßig anordnen, dass das Unternehmen den von der FMA... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.(2) § 1 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 tritt mit 26. November 2015 in Kraft.(3) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.(4) § 1 Abs. 1, § 2... mehr lesen...
(1)In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft:1.§ 9 Abs 1 mit 1. Jänner 2015;2.§ 9 Abs 2 mit 1. Jänner 2014.(2) Für die Weiteranwendung des § 9 Abs 1 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.(3) § 8a in der Fassu... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde hat an die von ihr gemäß § 2 Abs 2 vertraglich verpflichtete Rettungsorganisation jährlich einen Rettungsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt ab 1. Jänner 2017 5,07 € je Einwohner der Gemeinde. Der Rettungsbeitrag ist je zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig.... mehr lesen...
(1) Juristische Personen können auf Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Rettungsorganisation anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen oder besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im Lande Salzburg oder in bestimmten Teilen des Landes, die jedoch zumind... mehr lesen...