(1) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten dürfen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der Förderung, für die Anweisung der Förderung sowie zu den Zwecken gemäß Abs. 4 folgende Daten und personenbezogene Daten von natürlichen und juristische... mehr lesen...