Soweit in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:-Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 280/2015, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2016;-Maschinen-Siche... mehr lesen...
Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:1.eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung;2.Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefr... mehr lesen...
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:1.Personenaufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s;2.Hebeeinrichtung für Personen: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b... mehr lesen...