(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 8 Abs. 2 Z 6 und § 10 Abs. 2 Z 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, ... mehr lesen...
(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlic... mehr lesen...
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über den in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Dienst ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:1.die öffentliche Sicherheit;2.die umfassende Landesverteidigung; oder3.die internationalen Beziehungen.(2) Der Zugan... mehr lesen...