(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 Z. 4, § 6 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 Z. 5, § 10, § 12, § 19 Abs. 5, § 21, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 45, § 46 Abs. 6, § 48 Abs. 2 und 3, § ... mehr lesen...
(1) Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (§ 28 Abs. 6) eines Detailbudgets1)unter Abzuga)der dem jeweiligen Detailbudget zugewiesenen Zentralkredite (§ 7 Abs. 2 Z 2),b)der zweckgebundenen Gebarung,c) der EU-Gebarung undd)der Fondsgebarung sowie2)unter Berücksichtigung von e... mehr lesen...
(1) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen) sind nur in folgenden Fällen zulässig:1.Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen, die nur auf Ebene der Bereichs- un... mehr lesen...
(1) Bei Umschichtungen gemäß Z. 1 bis 4 kann-finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwand und-nicht finanzierungswirksamer Aufwand nur in nicht finanzierungswirksamen Aufwandumgeschichtet werden.Umschichtungen können mit Ausnahme der Aufwendung... mehr lesen...
(1) Der Landesfinanzrahmen ist in Bereiche zu unterteilen, die Anzahl der Bereiche richtet sich nach der Anzahl der haushaltsleitenden Organe.(2) Der Landesfinanzrahmen hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 und des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 auf... mehr lesen...
(1) Die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG) haben folgende Aufgaben: 1.Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich de... mehr lesen...
(1) Die Haushaltsführung dient der Erfüllung der Aufgaben des Landes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung... mehr lesen...
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Haushaltsführung des Landes.(2) Die Haushaltsführung umfasst:1.die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für den Landesfinanzrahmen, das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss sowie deren Beschlussfassung,2.das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und ... mehr lesen...
Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014 – StLHGStammfassung: LGBl. Nr. 176/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2280/1 AB EZ 2280/4)Änderung LGBl. Nr. 19/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 419/1 AB EZ 419/3)LGBl. Nr. 131/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 1083/1 AB EZ 1083/3)LGBl. Nr. 8/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 1976/1 A... mehr lesen...