(1) Landesbedienstete können an einen Beschäftiger zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes oder der SALK liegt und1.Aufgaben, die bisher vom Land oder von der SALK durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Landesbedienst... mehr lesen...
Gesetz vom 5. November 2008 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte sowie über den Übergang von Betrieben auf das Land oder vom Land auf Dritte (Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG)StF: LGBl Nr 25/2009 (Blg LT 13. GP: HREF="http://www.salzburg... mehr lesen...