(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, deutsches RGBl. I S. 1086 (GBlfdLÖ. Nr. 364/1938), in der Fassung der Veror... mehr lesen...
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...
(1) Übertretungen des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3 - 6, § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen oder mit Verfall des Sammlungsergebnisses bestraft. Bei Überwiegen erschwerender Umstände sind diese Strafen n... mehr lesen...
(1) Für die Erteilung der Sammelbewilligung sind zuständig:a)die Gemeinde, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet der Gemeinde hinausreicht und der Ertrag der Sammlung natürlichen oder juristischen Personen zufließt, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Gemeinde haben;b)die Bezi... mehr lesen...
(1) Die zur Bewilligung zuständige Behörde ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen des Sammlungsveranstalters Einsicht zu nehmen und jede Auskunft zu verlangen, die zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist.(2) Der Sammlungsveranstalter hat der Behörde auf deren Verlangen innerh... mehr lesen...
Das Aufsuchen von Dienststellen und Anstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und von Schulen sowie des Landesverwaltungsgerichtes zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig. mehr lesen...
Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden. mehr lesen...
(1) Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:1.als Haussammlungen durch Auflegen von Sammellisten in Häusern;2.als Straßensammlungen auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters;3.als Sammlungen in Ausstellungsräumen, Gast... mehr lesen...
Eine öffentliche Sammlung darf nur bewilligt werden, wenna)ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke bestimmt ist, an welchen ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.b)der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlu... mehr lesen...
Einer Bewilligung bedürfen nicht:1.Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet worden ist;2.Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden; die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein;3.Sammlungen... mehr lesen...
(1) Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nichtübertragbar.(2) Um die Erteilung einer Sammelbewilligung ist mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der nach ... mehr lesen...
(1) Jede Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden, diea)an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten oderb)von Haus zu Hauserfolgt, ist eine öffentliche Sammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.(2) Spende ist jede freiwillige unentgeltliche Zuwendung von Geld... mehr lesen...
Gesetz vom 15. Dezember 1969 über die Regelung öffentlicher Sammlungen (Burgenländisches Sammlungsgesetz)StF: LGBl. Nr. 15/1970 Änderung LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag hat beschlossen: mehr lesen...
Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960 (Bgld. LSG 1960) Fundstelle seit 22.11.2019 weggefallen. mehr lesen...