a) | Die Baulichkeiten müssen ganz oder vorwiegend für Klein- oder Mittelwohnungen bestimmt sein, die in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solid gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind. | |||||||||
b) | Hinsichtlich jeder einzelnen baulich in sich abgeschlossenen Wohnung darf die bewohnbare Bodenfläche (§ 11 des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) das Ausmaß von insgesamt 100 Quadratmetern, in berücksichtigungswürdigen Fällen von 130 Quadratmetern nicht übersteigen; Wohnungen mit einer bewohnbaren Bodenfläche von insgesamt nicht mehr als 60 Quadratmetern gelten als Kleinwohnungen, Wohnungen mit einer bewohnbaren Bodenfläche von insgesamt mehr als 60, aber nicht mehr als 130 Quadratmetern gelten als Mittelwohnungen. In Baulichkeiten, die von Ländern oder Gemeinden oder für Länder oder Gemeinden errichtet werden, dürfen die Wohnungen das Ausmaß von Kleinwohnungen nicht überschreiten. |
(2) Den Neubauten und gänzlichen Umbauten können in berücksichtigungswürdigen Fällen auch Zubauten und Aufbauten (§ 1, Z 2 und 3, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) gleichgehalten werden.
(3) Auf Baulichkeiten, die für den Betrieb des Gastgewerbes oder der Fremdenbeherbergung oder für Heil- oder Erholungszwecke dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser sowie auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Schlagworte RGBl. Nr. 242/1911 Gesetzesnummer 10011207 Dokumentnummer NOR12144341 Alte Dokumentnummer N9192941226L Zum Seitenanfang. Über diese Seitea) | daß er entweder Eigentümer des für den Bau erforderlichen Baugrundes ist oder daß ihm ein Baurecht (§ 1 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86) am Baugrunde zusteht; | |||||||||
b) | daß er eigene Mittel in der Höhe von mindestens 10 vom Hundert des Gesamterfordernisses (Absatz 1) verfügbar hat; die verfügbaren Eigenmittel müssen, falls das Bauvorhaben ein Einfamilienhaus betrifft, mindestens 20 vom Hundert des Gesamterfordernisses ausmachen; bei Ermittlung der Höhe der verfügbaren Eigenmittel des Bauwerbers ist auch der reine Wert des Baugrundes (des Baurechtes) in Anschlag zu bringen; | |||||||||
c) | daß ihm unter angemessenen Bedingungen ein nach Fertigstellung des Baues zu gewährendes, auf der Liegenschaft (dem Baurechte) als erste Hypothek - wenn der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet ist, im bücherlichen Range nach diesen Hypotheken - grundbücherlich sicherzustellendes Hypothekardarlehen mit einem Betrage zugesichert ist, durch den, zusammen mit den verfügbaren eigenen Mitteln des Bauwerbers, mindestens 40 vom Hundert - bei Einfamilienhäusern mindestens 50 vom Hundert - des Gesamterfordernisses (Absatz 1) gedeckt sind; der Nachweis der Zusicherung eines solchen Hypothekardarlehens entfällt, wenn die verfügbaren eigenen Mittel des Bauwerbers mindestens 40 vom Hundert - bei Einfamilienhäusern mindestens 50 vom Hundert - des Gesamterfordernisses betragen; | |||||||||
d) | daß ihm seitens einer Hypothekenanstalt unter der Voraussetzung der Zusage der Bundeszuschüsse (§ 4) ein in Schuldverschreibungen (§ 6) der betreffenden Hypothekenanstalt zu gewährendes, auf dieselbe Dauer wie die Schuldverschreibungen lautendes und in Annuitäten tilgbares Darlehen mit einem Betrage zugesichert ist, durch den bis zu 60 vom Hundert - bei Einfamilienhäusern bis zu 50 vom Hundert - des Gesamterfordernisses (Absatz 1) gedeckt sind; unter Hypothekenanstalt sind bei Anwendung dieses Gesetzes die in Österreich bestehenden Landeshypothekenanstalten und sonstige durch Verordnung zu bezeichnende, zur Gewährung von Darlehen in Schuldverschreibungen befugte inländische Kreditunternehmungen zu verstehen. |
(3) Ist der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet und ist dem Bauwerber von demjenigen, der ihm das im Absatze 2, lit. c, angeführte Hypothekardarlehen zugesichert hat, ein weiteres Hypothekardarlehen (Zusatzhypothek) in der Höhe der Vorlast unter der Bedingung zugesichert, daß der Betrag dieser Zusatzhypothek zur Ablösung der Vorlasten verwendet werden muß, so ist auch die Zusicherung einer derartigen Zusatzhypothek nachzuweisen.
(4) Ist dem Bauwerber ein Hypothekardarlehen der im Absatze 2, lit. c, bezeichneten Art zugesichert und ist ihm für die Zeit bis zur grundbücherlichen Einverleibung dieses Hypothekardarlehens von derjenigen Hypothekenanstalt, die ihm ein Darlehen in Schuldverschreibungen (Absatz 2, lit. d) zugesagt hat, ein weiteres Darlehen der gleichen Art (Baukredit) bis zur Höhe des erstgenannten Hypothekardarlehens zugesichert, so ist auch die Zusicherung dieses Baukredites nachzuweisen.
(5) Die Geschäftsstelle (Absatz 1) hat das Ansuchen um Zusage der Bundeszuschüsse zu überprüfen und zu begutachten. Vor Abgabe des Gutachtens kann die Geschäftsstelle, wenn sie es für notwendig erachtet, vom Bauwerber die Ergänzung der vorgelegten Behelfe sowie die Richtigstellung des Kostenvoranschlages verlangen; sie kann auch die Vornahme einer Schätzung des Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) auf Kosten des Bauwerbers veranlassen. Die Gemeinden haben bei der Tätigkeit der Geschäftsstelle ohne Anspruch auf Entschädigung mitzuwirken; es ist ihnen von der Geschäftsstelle Gelegenheit zu geben, sich über ein Bauvorhaben in ihrem Gebiete und über den Bedarf an Wohnungen zu äußern. Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Geschäftsstelle und die Mitwirkung der Gemeinden werden durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung geregelt.
Schlagworte RGBl. Nr. 86/1912 Gesetzesnummer 10011207 Dokumentnummer NOR12144342 Alte Dokumentnummer N9192941227L Zum Seitenanfang. Über diese Seitea) | Im Grundbuche ist durch Anmerkung ersichtlich zu machen, daß die Liegenschaft (das Baurecht) nach Maßgabe dieses Gesetzes begünstigt ist. | |||||||||
b) | Durch grundbücherliche Eintragung eines entsprechenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes muß gesichert sein, daß der Baugrund (das Baurecht) vom Bauwerber bis zur Fertigstellung des Baues weder veräußert noch durch andere als durch die in lit. d bezeichneten grundbücherlichen Eintragungen belastet werden kann. | |||||||||
c) | Der Bauwerber hat seine für den Bau verfügbaren eigenen Mittel (§ 3, Absatz 2, lit. b), soweit sie nicht im reinen Werte des Baugrundes (Baurechtes) bestehen, bei derjenigen Hypothekenanstalt, die ihm das im § 3, Absatz 2, lit. d, angeführte Darlehen zugesichert hat, zu treuen Handen zu erlegen. | |||||||||
d) | Das in § 3, Absatz 2, lit. d, angeführte Darlehen und der etwaige Baukredit (§ 3, Absatz 4) sind auf dem Baugrunde (Baurechte) durch grundbücherliche Eintragung einer Hypothek | |||||||||
- | und zwar der Baukredit im Range nach dem vorgenannten Darlehen | |||||||||
- | sicherzustellen; ist dem Bauwerber ein Hypothekardarlehen der | |||||||||
im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichneten Art zugesichert, so muß für dieses Hypothekardarlehen der Vorrang durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert sein. | ||||||||||
e) | Der Bauwerber hat die Hypothekenanstalt, die ihm das in § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichnete Darlehen und etwa auch einen Baukredit (§ 3, Absatz 4) zugesichert hat, zu beauftragen, den von ihm erlegten Barbetrag (lit. c) und, nach Erschöpfung dieses Betrages, den Betrag des genannten Darlehens sowie den Betrag des etwaigen Baukredites für die Ausführung des Bauvorhabens nach Maßgabe des Baufortschrittes im Namen und für Rechnung des Bauwerbers zu verwenden. | |||||||||
f) | Wenn die Darlehenszusicherung der Hypothekenanstalt auch die Gewährung eines Baukredites (§ 3, Absatz 4) umfaßt, so muß der Bauwerber die Hypothekenanstalt beauftragen, in seinem Namen und für seine Rechnung das im § 3, Absatz 2, lit. c, angeführte Hypothekardarlehen sowie die etwa zugesicherte Zusatzhypothek (§ 3, Absatz 3) im gegebenen Zeitpunkte aufzunehmen und mit dem Betrage des Hypothekardarlehens die Rückzahlung des Baukredites, mit dem Betrage der etwaigen Zusatzhypothek die Ablösung der auf dem Baugrunde (Baurechte) haftenden Vorhypotheken vorzunehmen, ferner alle zur grundbücherlichen Einverleibung des Hypothekardarlehens und der Zusatzhypothek erforderlichen Maßnahmen zu treffen; ist von der gleichen Hypothekenanstalt sowohl das im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichnete Hypothekardarlehen (die Zusatzhypothek) als auch der Baukredit zugesichert, so ist an Stelle der Hypothekenanstalt eine von ihr namhaft zu machende Vertrauensperson zu beauftragen. |
(4) Die Zusage der Bundeszuschüsse kann auch von anderen, für die Ausführung des Bauvorhabens als zweckmäßig erachteten Bedingungen abhängig gemacht werden.
(5) Über den Anspruch des Bauwerbers aus dem Erlage der eigenen Mittel (Absatz 3, lit. c) sowie aus der Zusicherung der im § 3, Absatz 2, lit. c und d, und in den Absätzen 3 und 4 angeführten Darlehen kann, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3, lit. d, e und f, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden; dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Das gemäß Absatz 3, lit. b, grundbücherlich einzutragende Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt, unbeschadet der Bestimmung des § 7, Absatz 4, letzter Satz, in allen Fällen auch gegen Dritte. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot bleibt auch nach Fertigstellung des Baues wirksam, solange es nicht mit Einwilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gelöscht worden ist. Die Einwilligung zur Löschung darf nach Fertigstellung des Baues nicht verweigert werden, sobald die Schuldverschreibungen (§ 6) der Teilausgabe, deren Unterlage das Darlehen bildet, begeben worden sind.
Anmerkung vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 Schlagworte Belastungsverbot Gesetzesnummer 10011207 Dokumentnummer NOR12144343 Alte Dokumentnummer N9192941228L Zum Seitenanfang. Über diese Seitea) | wenn die im § 4, Absatz 3, vorgesehenen Bedingungen oder die sonstigen etwa im Zusagebescheide enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden, | |||||||||
b) | wenn der Bauwerber den Bau nicht binnen einer angemessenen, im Zusagebescheide festzusetzenden Frist beginnt. |
(3) Der Gesamtbetrag der Bundeszuschüsse darf - vom Kalenderjahre 1929 angefangen bis zur gänzlichen Tilgung der Schuldverschreibungen - in keinem Kalenderjahre den Betrag von 24 Millionen Schilling übersteigen. Nach dem 31. Dezember 1933 dürfen Bundeszuschüsse nicht mehr zugesagt werden.
(4) Zur budgetären Bedeckung der im Absatze 3 bewilligten Ausgaben wird als Nachtrag zum Bundesfinanzgesetze für das Kalenderjahr 1929 ein entsprechender Kredit bei Kapitel 15, „soziale Verwaltung'', Titel 4, „sonstige soziale Maßnahmen'', § 1, a, „Bundeszuschüsse für Wohnbauförderung'', als Nachtragskredit vorgesehen; hinsichtlich der folgenden Kalenderjahre ist die Ausgabe jeweils in dem Bundesvoranschlage für das betreffende Kalenderjahr vorzusehen.
Gesetzesnummer 10011207 Dokumentnummer NOR12144344 Alte Dokumentnummer N9192941229L Zum Seitenanfang. Über diese Seitea) | für die Bedeckung der vereinbarten laufenden Kosten (Zinsen, allfällige Tilgungsannuitäten, Regiebeitrag u. dgl.) des im Sinne des § 3, Absatz 2, lit. c, gewährten Hypothekardarlehens; | |||||||||
b) | für die Bedeckung der angemessenen Kosten der Instandhaltung, Verwaltung und des Betriebes der Liegenschaft; | |||||||||
c) | für die Zahlung der von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben. |
(4) Insoweit hinsichtlich eines Kalenderjahres der dem Beitragspflichtigen gemäß Absatz 3 verbleibende Teil der Ermittlungsgrundlage (Nettoertrag) nicht ausreicht, um eine Verzinsung der vom Bauwerber für die Ausführung des Bauvorhabens aufgewendeten Eigenmittel (§ 3, Absatz 2, lit. b) zu einem Zinssatz von 4. v. H. zu ergeben, ermäßigt sich für das betreffende Kalenderjahr das Ausmaß des Tilgungsbeitrages um denjenigen Betrag, der erforderlich ist, um zusammen mit dem Nettoertrag eine Verzinsung von 4 v. H. der bezeichneten eigenen Mittel zu ergeben.
(5) Bei Feststellung der Ermittlungsgrundlage ist dem Bruttoertrage der Mietwert der vom Hauseigentümer ganz oder zum Teile selbst benutzten oder an Dritte unentgeltlich zur Benutzung überlassenen Liegenschaft (des Baurechtes) zuzurechnen. Ist für die Benutzung der Liegenschaft (des Baurechtes) oder von Teilen dieser ein unverhältnismäßig niedriges Entgelt vereinbart, so ist an Stelle des vereinbarten Entgeltes der Mietwert in Anschlag zu bringen.
(6) Von den nicht rechtzeitig entrichteten Tilgungsbeiträgen sind Verzugszinsen zu leisten; für diese gelten die Bestimmungen des Einhebungsgesetzes vom Jahre 1925, B. G. Bl. Nr. 373, über die bei Verzögerung in der Abfuhr der im Abzugswege einzuhebenden direkten Steuern zu entrichtenden Zinsen.
(7) Im Falle einer Übertretung der Vorschriften über die Entrichtung der Tilgungsbeiträge kann, wenn infolge dieser Übertretung kein oder ein zu geringer Beitrag entrichtet wurde, der Beitragspflichtige verhalten werden, neben dem ordentlichen Beitrage und neben den allfälligen Verzugszinsen eine Steigerung im Ausmaße des zweifachen Betrages des verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Beitrages an den Bundesschatz zu leisten.
(8) Der Beitragspflichtige hat binnen zwei Wochen nach Abschluß jedes Vertrages über die Benutzung von Teilen der Liegenschaft (des Baurechtes) an die Finanzbehörde eine schriftliche, von beiden Vertragsteilen gefertigte Anzeige zu erstatten, in welcher der wesentliche Inhalt des betreffenden Vertrages, insbesondere die Höhe des vereinbarten Entgeltes, anzugeben ist; sind außer dem eigentlichen Entgelte auch noch andere Leistungen des Benutzers vereinbart, so gelten diese Leistungen als Teile des Entgeltes. Vereinbarungen aller Art, die mit dem Inhalte der Anzeige im Widerspruche stehen, sind rechtsunwirksam; wer auf Grund solcher Vereinbarungen eine Leistung vorgenommen hat, ist jederzeit berechtigt, den Ersatz der Leistung zu fordern; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für alle Änderungen von Verträgen über die Benutzung von Teilen der Liegenschaft (des Baurechtes).
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung besondere Einrichtungen über die Kontrolle der Entrichtung der Tilgungsbeiträge vorschreiben; die Finanzverwaltung kann von dem Beitragspflichtigen alle Auskünfte, die zur Feststellung der Ermittlungsgrundlage und zur Ermittlung der Höhe der Beiträge notwendig sind, verlangen und die Richtigkeit der Angaben des Beitragspflichtigen, allenfalls auch vermittels Einsichtnahme in seine Bücher und Aufschreibungen durch ihre Organe überprüfen.
(10) Dem Beitragspflichtigen steht es frei, während der Dauer seiner Beitragspflicht in jedem Kalenderjahre einen Tilgungsbeitrag in einem höheren als dem vorgeschriebenen Ausmaße zu entrichten.
(11) Die Bestimmungen über das Verfahren, insbesondere über Zeit und Art der Entrichtung der Tilgungsbeiträge und über die Art der Geltendmachung und Einbringung von nicht entrichteten Beiträgen, Steigerungen und Nebengebühren sowie über die zuständigen Organe sind durch Verordnung zu treffen; die über solche Beträge ausgefertigten Zahlungsaufforderungen sind Exekutionstitel. Die Einbringung von rückständigen Beiträgen, Steigerungen und Nebengebühren hat im Wege der gerichtlichen oder der Steuerexekution zu erfolgen. Die die Verjährung der Steuern betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, R. G. Bl. Nr. 31, finden sinngemäß Anwendung.
(12) Hinsichtlich der nachstehend bezeichneten, durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaften (Baurechte) sind während der Dauer der Beitragspflicht für jedes Kalenderjahr, insofern sich aus den vorstehenden Bestimmungen kein höherer Betrag ergibt, als Beitrag ein Mindesthundertsatz des Betrages des dem Bauwerber im Sinne des § 3, Absatz 2, lit. d, gewährten Darlehens, ferner Zinsen im Ausmaße von 1 vom Hundert des jeweils aushaftenden Darlehensbetrages zu entrichten; der Mindesthundertsatz beträgt:
a) | hinsichtlich der Einfamilienhäuser, sofern sie nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sowie hinsichtlich solcher Zweifamilienhäuser, in denen nicht wenigstens eine Wohnung an andere als nahestehende Personen vermietet ist, 2 vom Hundert. Als nahestehende Personen haben zu gelten Miteigentümer und Personen, die mit dem Eigentümer (Miteigentümer) durch das Band der Ehe verbunden oder in der geraden oder Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. | |||||||||
b) | hinsichtlich der Liegenschaften (Baurechte), die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, 3 vom Hundert, unbeschadet der Bestimmung der lit. c, | |||||||||
c) | hinsichtlich der Liegenschaften (Baurechte), die im Eigentum von Ländern oder Gemeinden außerhalb Wiens stehen, für die Jahre bis einschließlich 1932 1 1/2 vom Hundert, für die folgenden Jahre bis einschließlich 1938 2 1/2 vom Hundert, ab 1939 3 vom Hundert. | |||||||||
d) | hinsichtlich aller übrigen Liegenschaften (Baurechte) 1 v. H.. |
(13) Verpflichtet sich eine Gebietskörperschaft dazu, während der Dauer der Beitragspflicht an Stelle des im Absatz 12, lit. b und c, festgesetzten Mindestbeitrages jährlich neben den Zinsen mindestens 5 vom Hundert des Darlehensbetrages als Tilgungsbeitrag zu entrichten, so finden hinsichtlich dieser Tilgungsbeiträge die Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5 und 8 keine Anwendung.
Schlagworte Zubau, BGBl. Nr. 373/1925, RGBl. Nr. 31/1878 Gesetzesnummer 10011207 Dokumentnummer NOR12144347 Alte Dokumentnummer N9192941232L Zum Seitenanfang. Über diese Seite