(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 1183/7, 1183/8, 1183/12, 1183/22 und 1327/1, alle KG 56531 Maxglan, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 12.000 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. April 2007 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Kreuzung B 1 Wiener Straße/Karolingerstraße)
StF: LGBl Nr 29/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet: