Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. LZ

Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz

Sbg. LZ
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Stand der Gesetzesgebung: 24.06.2021
Gesetz vom 5. November 2003, mit dem ein Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz erlassen wird und das Salzburger Objektivierungsgesetz sowie das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden
StF: LGBl Nr 119/2003 (Blg LT 12. GP: RV 102, AB 188, jeweils 6. Sess)

§ 1 Sbg. LZ


Zuweisung

 

§ 1

 

(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in

1.

der Holding der Landeskliniken Salzburg oder

2.

in einem der Holding zugeordneten Bereich (St Johanns-Spital – Landeskrankenhaus, Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik, Landeskrankenhaus St Veit im Pongau, Institut für Sportmedizin, Zentral- und Servicebereiche, Bildungszentrum)

beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz "Betriebsgesellschaft") zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

 

(2) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte (§ 1 L-BG) und Vertragsbedienstete (§ 1 L-VBG) des Landes Salzburg.

§ 2 Sbg. LZ


(1) Die Diensthoheit über die der Betriebsgesellschaft nach § 1 Abs. 1 zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Die Geschäftsführung ist bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung hat in den mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträgen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Weisung vorzusehen.

(2) Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist Dienstbehörde für alle der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbeamten. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Landesregierung oder dem Amt der Landesregierung als Dienst- bzw Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme

1.

der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,

3.

der Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der Betriebsgesellschaft hinausgehen.

(2a) Die Geschäftsführung ist auch Dienstbehörde im Hinblick auf die für folgende Personen wahrzunehmenden Aufgaben:

1.

Beamte des Ruhestandes,

a)

die im Dienststand in einem der im § 1 Abs 1 Z 1 oder 2 genannten Bereiche tätig waren oder

b)

die im Dienststand der Betriebsgesellschaft zugewiesen waren;

2.

Hinterbliebene und Angehörige der Beamten gemäß Z 1.

(3) Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut.

(4) Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft kann andere Personen, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in ihrem Namen die ihr übertragenen Aufgaben der Dienst- oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.

(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Personen sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Betriebsgesellschaft an allgemein einsichtiger Stelle bekannt zu machen.

§ 3 Sbg. LZ


(1) Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, jenes Personal aufzunehmen,

1.

das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des Dienstpostenplans (§ 4 L-VBG) erforderlich ist oder

2.

das Rechtsträgern anderer Krankenanstalten gemäß § 3 Z 4 ZuBeG zugewiesen werden soll.

Die Aufnahme erfolgt für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes. § 2 Abs 4 und 5 ist auch auf Neuaufnahmen anzuwenden.

(2) Personen, die gemäß Abs 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des § 1 L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.

§ 4 Sbg. LZ


 

Kostentragung

 

§ 4

 

Die Landesregierung hat in die mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträge insbesondere folgende Punkte aufzunehmen:

1.

Die Betriebsgesellschaft hat den Personal- und Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen bzw von ihr aufgenommenen Landesbediensteten zu tragen.

2.

Die Betriebsgesellschaft hat den Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die als Bedienstete in einer Landeskrankenanstalt oder der Holding der Landeskliniken Salzburg bzw einem der ihr zugeordneten Bereiche (§ 1) bereits pensionierten Landesbeamten bzw deren Hinterbliebene zu tragen.

3.

Die Betriebsgesellschaft erhält dafür die Pensionsbeiträge und die Beiträge gemäß § 47 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes jener Personen, für die die Betriebsgesellschaft den Personal- oder Pensionsaufwand zu tragen hat.

§ 5 Sbg. LZ


Inkrafttreten

 

§ 5

 

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 6 Sbg. LZ


(1) Die §§ 2 Abs 1 bis 4 und 3 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft.

(2) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 2 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 tritt mit 1. November 2021 in Kraft.

Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz (Sbg. LZ) Fundstelle


Gesetz vom 5. November 2003, mit dem ein Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz erlassen wird und das Salzburger Objektivierungsgesetz sowie das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden
StF: LGBl Nr 119/2003 (Blg LT 12. GP: RV 102, AB 188, jeweils 6. Sess)

Änderung

LGBl Nr 44/2009 (Blg LT 13. GP: RV 220, AB 256, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

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